BIOTRONIK AG Allgemeine Einkaufsbedingungen
HINWEIS
Mit Anerkennung der vorliegenden Bedingungen erklärt sich der Lieferant bis auf Widerruf, mit dem Speichern und Verarbeiten seiner Daten in elektronischer Form einverstanden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist.
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Verträge werden ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Einkaufsbedingungen abgeschlossen. Dies gilt auch für künftige Geschäfte, die ohne nochmalige Bezugnahme auf diese Bedingungen getätigt werden. Abweichenden Bedingungen des Verkäufers wird hiermit widersprochen; diese werden auch nicht durch die Annahme der Ware ohne nochmaligen ausdrücklichen Widerspruch anerkannt.
(2) Für alle Vereinbarungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt allein der Inhalt der schriftlichen Bestellung. Mündlich erteilte Aufträge oder Nebenabreden werden erst durch unsere schriftliche Bestellung wirksam.
(3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, nicht gegenüber Verbrauchern und Privatpersonen
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir an unsere Bestellung nicht mehr gebunden. Durch die Auftragsbestätigung garantiert der Lieferant, dass die bestellte Ware die von uns geforderte Beschaffenheit aufweist.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind diese falls nicht anders vereinbart zu vernichten. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Abs. (4).
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung DDU, Incoterms in ihrer jeweils aktuellen Fassung, an den von uns bezeichneten Ort ein, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, einschliesslich Verpackung und Konservierung. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
(2) Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gel-tenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(3) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu ver-treten hat.
(4) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab Wareneingang und Rechnungserhalt, mit 3% Skonto
oder innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
(6) Der Lieferant ist ohne Einwilligung nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns an Dritte abzutreten.
§ 4 Lieferzeit
(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Als Liefertermin gilt das Anlieferdatum am Lieferort.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
§ 5 Gefahrenübergang – Dokumente
(1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gemäss § 3 (1) zu erfolgen.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
§ 6 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung
(1) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, wenn sie dem Lieferanten innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen, gerechnet ab Wa-reneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, angezeigt wird. Zur Fristwahrung ge-nügt die rechtzeitige Absendung der Rüge an den Lieferanten.
(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(3) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
(4) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
§ 7 Qualität
(1) Der Lieferant hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungssystem einzurichten und aufrechtzuerhalten. Er hat Aufzeichnungen, insbe-sondere über seine Qualitätsprüfungen, zu erstellen und uns diese auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Lieferant willigt hiermit in Qualitätsaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems durch uns oder einen von uns beauftragten Dritten ein.
(3) Die Parteien beabsichtigen, eine eigenständige Regelung zur Qualitätssicherung zu treffen. Eine entsprechende Regelung ist vorrangig gegenüber den hier genannten Mindestanforderungen.
§ 8 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu un-terhalten und deren Abschluss samt Höhe des Selbstbehalts (SIR) von nicht über € 0,5 Mio. auf Nachfragen uns nachzuweisen. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
§ 9 Schutzrechte
(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
(2) Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
(4) Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
§ 10 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung
(1) Sofern wir Teile für den Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
(3) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Ent-schädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt. An Werkzeugen, bei denen das Eigentum vom Lieferanten auf uns übertragen wird und die beim Lieferanten verbleiben, vereinbaren wir hiermit ein Besitzkonstitut. Danach sind der Lieferant Besitzer, wir Eigentümer. Ein irgendwie geartetes Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten nicht zu.
(4) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen und schriftlichen Einwilligung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
§ 11 Export-/Importbestimmungen
(1) Von uns geforderte Ursprungsnachweise wird der Lieferant mit allen erforderlichen Angaben versehen und unverzüglich zur Verfügung stellen. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands- und in-nergemeinschaftlichen Lieferungen.
(2) Der Lieferant wird BIOTRONIK unverzüglich informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen unterliegt.
(3) Der Lieferant garantiert, die Einhaltung der Bestimmungen zur „secure supply chain“, wie sie insbesondere in der Verordnung SR 946.203 zum Ausdruck kommen. Dies bedeutet insbesondere, dass der Lieferant sicher stellt, dass zu produzierende, einzulagernde oder zum Transport bereit zu stellende Waren nur an sicheren Be-triebsstätten produziert bzw. verwahrt werden, der Transport sicher ist und die Ware vor unbefugtem Zugriff geschützt ist und das damit befasste Personal entsprechend geschult ist. Geschäftspartner des Lieferanten wird dieser gleichfalls auf die diesbezüglichen Pflichten hinweisen.
(4) Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung aller anwendbaren Export-/Importbestimmungen sowie damit ggf. im Zusammenhang stehender Embargobestimmungen, Handelssperren und Sanktionen. Der Lieferant stellt zu diesem Zweck sicher, dass aufgrund geeigneter organisatorischer Maßnahmen insbesondere die Regularien der EU und insoweit anwendbar, die entsprechenden U.S. Bestimmungen Beachtung finden.
§ 12 Gerichtsstand – Erfüllungsort - Rechtswahl
(1) Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(3) Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam, so werden diese unwirksamen Bestimmungen durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung führt nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Bedingungen.
(4) Es gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des einheitlichen UN Kaufrechts.
Bülach, Mai 2020
BIOTRONIK AG